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   BFH, 05.08.1971 - IV 243/65   

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https://dejure.org/1971,327
BFH, 05.08.1971 - IV 243/65 (https://dejure.org/1971,327)
BFH, Entscheidung vom 05.08.1971 - IV 243/65 (https://dejure.org/1971,327)
BFH, Entscheidung vom 05. August 1971 - IV 243/65 (https://dejure.org/1971,327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nichterbe - Vermächtnis - Stehendes Holz - Holz am Stamm - Einschlag - Erben des forstwirtschaftlichen Betriebes - Zurechnung des Gewinns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 345
  • DB 1972, 76
  • BStBl II 1972, 114
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.05.1969 - IV R 238/66

    Teilungsanordnung - Betriebsvermögen - Miterbe - Privatvermögen - Entnahme des

    Auszug aus BFH, 05.08.1971 - IV 243/65
    Der erkennende Senat hat dazu im Urteil IV R 238/66 vom 29. Mai 1969 (BFH 96, 182, BStBl II 1969, 614) den vom bürgerlichen Recht abweichenden Standpunkt vertreten, daß der Miterbe, der laut Teilungsanordnung ein zum Betriebsvermögen gehöriges Grundstück erhalten soll, das Grundstück -- einkommensteuerlich gesehen -- unmittelbar vom Erblasser erwirbt.

    Geht man jedoch mit dem Urteil IV R 238/66 vom 29. Mai 1969 (a. a. O.) bei der Teilung eines Nachlasses davon aus, daß jeder Miterbe und auch jeder Vermächtnisnehmer das, was er aus dem Nachlaß erwirbt, unabhängig von der bürgerlichrechtlichen Eigentumslage unmittelbar vom Erblasser empfängt, so hätte man auch schon bei jenem Fall den Entnahmegewinn bei der das Holz empfangenden Miterbin erfassen müssen.

    Der Senat vermag keine rechtlichen Besonderheiten zu erkennen, die für jenen und auch für den vorliegenden Fall gegenüber dem Urteil IV R 238/66 vom 29. Mai 1969 eine andere rechtliche Beurteilung in der Frage der Zurechnung des Entnahmegewinns rechtfertigen könnten.

  • BFH, 12.08.1965 - IV 175/62 U

    Bewertung des Erlöses aus einem Holzeinschlag als Privatentnahme

    Auszug aus BFH, 05.08.1971 - IV 243/65
    Der Senat weicht damit von seinem Urteil IV 175/62 U vom 12. August 1965 (BFH 83, 242, BStBl III 1965, 588) ab, in dem er den Entnahmegewinn aus einem Holzeinschlag, durch den der durch vorweggenommene Erbregelung vom Hofe weichende Miterbe abgefunden wurde, dem Hofübernehmer, nicht dem abgefundenen Miterben als Empfänger des Holzes zurechnete.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Hieraus wurde weiterhin gefolgert, daß im Falle der Zuteilung von Gütern des Betriebsvermögens in der Erbauseinandersetzung ein etwaiger Entnahmegewinn in der Person des empfangenden Erben erfaßt werde, weil er die Gegenstände behaftet mit der Eigenschaft als Betriebsvermögen unmittelbar vom Erblasser erhalten habe (Urteile in BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; in BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383); dies sollte auch für den Empfänger eines Sachvermächtnisses gelten (BFH-Urteile vom 5. August 1971 IV 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; vom 1. Juli 1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646).

    Zur Rechtfertigung hat sich die Rechtsprechung auf eine steuerrechtliche Fiktion bezogen (Urteile in BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317; BFHE 131, 351, BStBl II 1981, 19), die wirtschaftliche Betrachtungsweise herangezogen (Urteile vom 5. August 1971 IV 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317) oder auf eine wertende Betrachtungsweise abgestellt, die es verlange, den das Unternehmen fortführenden Miterben einkommensteuerrechtlich wie einen Alleinerben zu behandeln, der den Betrieb unmittelbar vom Erblasser erlangt habe und in Höhe der an weichende Miterben gewährten Abfindungen mit Vermächtnissen zu ihren Gunsten belastet sei (vgl. Urteile in BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317; BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383; BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380).

  • BFH, 21.10.1993 - IV R 42/93

    Das FA ist bei Erlaß eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nicht an

    Die Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 verstoße nicht gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977, weil das FA es im Streitfall - ausweislich der Stellungnahme des Betriebsprüfers - von Anfang abgelehnt habe, die abweichende ältere Rechtsprechung (Urteil vom 5. August 1971 IV 243/85, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) anzuwenden.

    Die frühere Auffassung, der Vermächtnisnehmer erwerbe solche Wirtschaftsgüter, behaftet mit der Eigenschaft als Betriebsvermögen, entgegen der bürgerlich-rechtlichen Lage unmittelbar vom Erblasser und der Entnahmegewinn entstehe daher erst bei ihm (vgl. BFH-Urteil vom 5. August 1971 IV R 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114), ist durch den Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) überholt.

    Hierbei ist unerheblich, daß das FG sein Urteil nicht nur auf den auch von ihm erkannten Umstand gestützt hat, daß der Verkauf als Aufgabehandlung erst im Jahre 1976 zu berücksichtigen sei, sondern entsprechend früherer Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 5. August 1971 IV 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) teilweise den Vermächtnisnehmern zuzurechnen sei.

    Denn das FA hatte bereits zuvor im Verfahren betreffend den zunächst angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1975 die Auffassung vertreten, das BFH-Urteil in BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114 sei im Streitfall nicht anzuwenden.

  • BFH, 24.09.1991 - VIII R 349/83

    Zurechnung betrieblicher Einkünfte nach dem Erbfall, wenn der Betrieb

    Dem angefochtenen Urteil liegt allerdings noch die Auffassung zugrunde, daß der Kläger als Vermächtnisnehmer das Betriebsvermögen der Erblasserin einkommensteuerrechtlich unmittelbar von der Erblasserin erwarb, ohne daß die Erben Zwischenerwerber geworden wären (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. August 1971 IV R 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; vom 7. März 1974 IV R 232/71, BFHE 112, 141, BStBl II 1974, 483, und vom 1. Juli 1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646).
  • BFH, 18.10.1988 - VIII R 172/85

    Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den oder die Erben - Voraussetzungen für

    Auch die Erfüllung von Vermächtnissen, testamentarischen Auflagen und Pflichtteilsansprüchen hat der BFH als unentgeltlichen außerbetrieblichen Vorgang beurteilt (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1959 I 115/59 U, BFHE 70, 2, BStBl III 1960, 2; vom 12. Februar 1960 IV 184/58 U, BFHE 70, 459, BStBl III 1960, 172; BFHE 82, 296, BStBl III 1965, 354; BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312; vom 5. August 1971 IV 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317; BFHE 112, 141, BStBl II 1974, 483; BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380).

    Der Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer wird - ebenso wie der Miterbe - hinsichtlich der ihm zugewendeten Nachlaßgegenstände als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers angesehen und hat den Entnahmegewinn zu versteuern (vgl. Urteile in BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; vom 1. Juli 1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, BStBl II 1982, 646; BFHE 108, 237, BStBl II 1973, 317; verneinend für die Abfindung eines Pflichtteilsberechtigten: Urteil vom 23. Juli 1980 I R 43/77, BFHE 131, 351, BStBl II 1981, 19).

  • BFH, 05.07.1990 - IV S 4/93

    Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte (§ 69 FGO )

    Die Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 verstoße nicht gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977, weil das FA es im Streitfall - ausweislich der Stellungnahme des Betriebsprüfers - von Anfang abgelehnt habe, die abweichende ältere Rechtsprechung (Urteil vom 5. August 1971 IV 243/85, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) anzuwenden.

    Auch ist die frühere Auffassung (z.B. BFH in BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) überholt, der Vermächtnisnehmer erwerbe ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück - wie im Streitfall - belastet mit der Eigenschaft als Betriebsvermögen und der Entnahmegewinn entstehe bei ihm.

    Denn es hatte bereits im Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid 1975 die Auffassung vertreten, das BFH-Urteil in BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114 sei im Streitfall nicht anzuwenden.

  • BFH, 28.09.1993 - IX R 156/88

    Keine AfA-Befugnis des Vermächtnisnießbrauchers für die Anschaffungs- oder

    Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des früheren Eigentümers und Erblassers seien ihm als dessen partiellem Gesamtrechtsnachfolger nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. August 1971 IV 243/65 (BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) zuzurechnen.

    Abweichend hiervon hatte der BFH allerdings in seinem Urteil in BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114 die Fiktion aufgestellt, der Gegenstand des Vermächtnisses gehe mit dem Tode des Erblassers unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über.

  • BFH, 21.02.1973 - IV R 58/72

    Erbe - Pflichtteilsberechtigter - Auseinandersetzung nach Erbfall -

    Nach dem Urteil des BFH vom 5. August 1971 IV 243/65 (BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) sei Voraussetzung für die Annahme der steuerrechtlichen Fiktion des unmittelbaren Vermögensübergangs vom Erblasser auf einen Miterben oder Vermächtnisnehmer, daß sich die Beteiligten an die letztwillige Anordnung des Erblassers hielten.

    Demgemäß ist dann, wenn ein Nichterbe als Vermächtnis eine bestimmte Menge stehenden und auf einem forstwirtschaftlichen Betrieb des Erben vom Vermächtnisnehmer einzuschlagenden Holzes erhält, der nach dem Einschlag durch Veräußerung oder Überführung des Holzes in das Privatvermögen anfallende Gewinn dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen (BFH-Urteil IV 243/65).

    c) Richtig ist, daß der Senat in seinem Urteil IV 243/65 ausgesprochen hat, Voraussetzung für die Annahme eines unmittelbaren steuerlichen Vermögensübergangs vom Erblasser auf einen Vermächtnisnehmer sei, daß sich die Beteiligten "bei der Erfüllung des Vermächtnisses an die letztwilligen Anordnungen des Erblassers halten".

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

    Bei ihm ergibt sich die Eigenschaft des betreffenden Waldes als Betriebsvermögen schon daraus, daß er ihn "mit der Eigenschaft als Betriebsvermögen behaftet" erwirbt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614, und vom 5. August 1971 IV R 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114).
  • BFH, 07.12.1990 - X R 72/89

    Steuerermäßigung des § 35 EStG nur für Einkünfte, die beim Erblasser noch nicht

    a) Dem angegriffenen Steuerbescheid liegt möglicherweise noch die Auffassung zugrunde, daß der Kläger als Sachvermächtnisnehmer das Betriebsvermögen der Firma G einschließlich des Grundstücks einkommensteuerrechtlich unmittelbar von der Erblasserin erwarb, ohne daß die Erben Zwischenerwerber geworden wären (BFH-Urteile vom 5. August 1971 IV 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; vom 1. Juli 1982 IV R 152/79, BFHE 136, 244, 251, BStBl II 1982, 646), sofern nicht die Erben im Hinblick auf den Streit mit dem Kläger wegen des Umfangs des Vermächtnisses zunächst auch bei Zugrundelegung dieser Auffassung doch für eine Übergangszeit Mitunternehmer geworden sein sollten.
  • BFH, 28.09.1995 - IV R 7/94

    Zur AfA-Befugnis des Vermächtnisnießbrauchers im betrieblichen Bereich

    d) Allerdings ist der Senat in seinem Urteil vom 5. August 1971 IV 243/65 (BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114) davon ausgegangen, daß der Gegenstand des Vermächtnisses mit dem Tode des Erblassers unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer übergehe.
  • BFH, 05.11.1974 - VIII R 81/69

    Miterbe - Erbauseinandersetzung - Grundstück - Nachlaß - Gesamthandseigentum -

  • BFH, 15.04.1993 - IV R 66/92

    1. Zurechnung eines Veräußerungsgewinns bei Ausscheiden eines Gesellschafters mit

  • BFH, 25.02.1975 - VIII R 115/70

    Abstandszahlungen - Grundbesitzeigentümer - Bisheriger Pächter - Verzicht auf

  • BFH, 06.02.1987 - III R 203/83

    Zur Erbauseinandersetzung über ein Grundstück, das vom erwerbenden Miterben

  • BFH, 28.01.1987 - I R 85/80

    Entgeltlicher Erwerb - Anschaffungskosten - Miterbe - Erwerb von

  • BFH, 23.07.1980 - I R 43/77

    Pflichtteilsberechtigter - Erbe - Abfindung - Betriebsvermögen -

  • BFH, 26.06.1991 - XI R 4/85

    Beurteilung eines Erwerbs eines Einfamilienhauses im Rahmen der

  • BFH, 17.07.1975 - IV R 119/74

    Unternehmer - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Hofeigentümer - Ehegatten

  • BFH, 07.03.1974 - IV R 232/71

    Ererbtes gewerbliches Unternehmen - Pachtzins - Laufende Zahlungen -

  • FG Hamburg, 31.08.1992 - V 181/90
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